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            <title>www.asyl.net</title>
            <link>https://www.asyl.net</link>
            <description>Aktuelles vom Informationsverbund Asyl und Migration</description>
            <language>de</language>
            
                <copyright>Informationsverbund Asyl und Migration</copyright>
            
            
            <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 13:27:26 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Thu, 30 Apr 2026 13:27:26 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <guid isPermaLink="false">news-3084</guid>
                        <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 12:01:50 +0100</pubDate>
                        <title>Mehrere Bundesländer stoppen Abschiebungen in den Iran</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3084&amp;cHash=5fee6c3735c852ac01632d383ec0a37e</link>
                        <description>Aufgrund der aktuellen Proteste und der damit einhergehenden massenhaften Tötungen von Menschen im Iran haben mehrere Bundesländer einen Abschiebungsstopp in den Iran erlassen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Verschiedene Bundesländer haben Medienberichten zufolge einen Abschiebungsstopp für den Iran erlassen. Die <a href="https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-nrw-stoppt-abschiebungen-nach-iran-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Tagesschau</a> berichtete am 16. Januar 2026, dass Nordrhein-Westfalen seinen Abschiebungsstopp zunächst für drei Monate bis zum 15. April 2026 befristet hat. <a href="https://mffki.rlp.de/service/presse/detail/rheinland-pfalz-verhaengt-abschiebestopp-fuer-iranische-staatsangehoerige" target="_blank" rel="noreferrer">Rheinland-Pfalz</a> hat am 14. Januar 2026 bekannt gegeben, dass Abschiebungen ebenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt würden. Über beide Erlasse wird berichtet, dass&nbsp;Straftäter*innen, Gefährder*innen und Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt, ausgenommen sind.&nbsp;Nach einer <a href="https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2026/01/berlin-brandenburg-iran-abschiebungen-ausgesetzt.html" target="_blank" rel="noreferrer">Meldung von rbb24 vom heutigen Tag</a> hat zudem das Land Brandenburg Abschiebungen in den Iran für drei Monate ausgesetzt. Ausgenommen seien auch hier "Gefährder" und Menschen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden seien. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass neben Brandenburg und den o.g. Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auch das Saarland und Schleswig-Holstein einen Abschiebungsstopp verhängt hätten.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des in Schleswig Holstein erlassenen&nbsp;<a href="https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MSJFSIGSH_Anordnung_Landesabschiebestopp.SH.in.den.Iran_20250115.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Abschiebungsstopp</a>s, der&nbsp;bis zum 14. April 2026 gelte, sieht dieser eine weitergehende Ausschlussklausel vor. Dort heißt es:</p>
<p><em>"[...] Ausgeschlossen von dieser Regelung sind iranische Staatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerdem iranische Staatsangehörige, bei denen die Abschiebung in den Iran allein an deren vorwerfbarem Verhalten, insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung bei der Pass-/Passersatzbeschaffung, scheitert. [...]"</em></p>
<p>Nach § 60a Abs. 1 AufenthG können die obersten Landesbehörden Abschiebungen in bestimmte Staaten zunächst für drei Monate aussetzen. Nach spätestens sechs Monaten ist allerdings die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) notwendig, damit ein Abschiebungsstopp aufrechterhalten werden kann. Aus diesem Grund verweisen einige Bundesländer darauf, dass eine bundeseinheitliche Regelung notwendig sei, bevor ein Abschiebungsstopp verhängt werden könnte. Der Bundesinnenminister lehnt aktuell einen bundesweiten Abschiebestopp ab, wie aus <a href="https://www.mdr.de/nachrichten/alexander-dobrindt-abschiebung-iran-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Medienberichten</a> hervorgeht.</p>
<p>Eine bundesweite Regelung zur Aussetzung von Abschiebungen in den Iran gab es zuletzt nach einer Einigung der Innenministerkonferenz (IMK) im Dezember 2022, sie lief aber zum Jahresende 2023 aus, nachdem sich die Innenminister*innen der Länder <a href="https://www.frsh.de/artikel/innenministerkonferenz-beendet-iran-abschiebungsstopp" target="_blank" rel="noreferrer">nicht auf eine Verlängerung einigen konnten </a>und das BMI daraufhin angekündigt hatte, dass es einer Verlängerung durch einzelne Bundesländer voraussichtlich nicht zustimmen werde.&nbsp;</p>
<p>Laut einer <a href="https://fr-hessen.de/2026/01/19/innenminister-poseck-hessen-schiebt-nicht-in-den-iran-ab-fluechtlingsrat-korrigiert/" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des Hessischen Flüchtlingsrats</a>&nbsp;hat der hessische Innenminister Roman Poseck angegeben, dass es in seinem Bundesland "längst" einen Abschiebungsstopp für den Iran geben soll. Dieser Darstellung widerspricht der Flüchtlingsrat: Es sei zwar richtig, dass es in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Abschiebungen aus Hessen in den Iran gegeben habe –&nbsp;einen formalen Abschiebestopp gebe es aber nicht. Personen aus dem Iran seien vielmehr weiterhin zur Passbeschaffung und zur Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" aufgefordert worden und bei Nichtmitwirken mit Arbeitsverboten, der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) und gekürzten Leistungen sanktioniert worden. Der Flüchtlingsrat empfiehlt mit Verweis auf die Äußerungen des hessischen Innenministers eine Aufhebung dieser Sanktionen zu beantragen.&nbsp;</p>
<p>Für iranische Staatsangehörige, die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wohnen, gilt daher jedenfalls für die Dauer des Abschiebestopps, dass sie nicht mit Sanktionen, wie beispielweise der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG; sog. Duldung light), belegt werden dürfen.&nbsp;Inhaber*innen der sogenannten Duldung light sollten Anträge auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG stellen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3076</guid>
                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 08:47:09 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2025/2026</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3076&amp;cHash=91a5e6516ab0d7d877aff0e88c5630a8</link>
                        <description>Zum Ende des Jahres 2025 und mit Beginn des Jahres 2026 sind verschiedene gesetzliche Regelungen geändert worden, die den Flüchtlings- und Migrationsbereich betreffen. Einige dieser Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Chancen-Aufenthaltsrecht</h3>
<p>Das Ende 2022 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht sah für geduldete Personen die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate "auf Probe" zu erhalten, um während dieses Zeitraums die noch fehlenden Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach §§ 25a,b AufenthG (Aufenthaltsgewährung wegen guter Integration) zu erfüllen.</p>
<p>Zum 31.12.2025 ist diese in § 104c AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis nun ausgelaufen und durch eine Übergangsregelung, die sich ebenfalls in § 104c AufenthG befindet, ersetzt worden. Danach soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) fortgelten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann anschließend aber nur&nbsp;als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden. Außerdem wird klargestellt, dass nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 AufenthG entfaltet (also der Aufenthalt weiterhin als erlaubt gilt, während die Ausländerbehörde den Antrag auf die Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis prüft).</p>
<p>Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts können bis zum 30.6.2027 Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a, b AufenthG stellen. Die Gesetzgebung hat bereits mit den erlassenen Änderungen zur Übergangsregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, dass zum 1.7.2027 die Folgeänderungen in §§ 25a, b AufenthG aufgehoben werden. Insbesondere in den Absätzen 5 und 6 von § 25a AufenthG und den Absätzen 7 und 8 des § 25b AufenthG sind Besonderheiten für Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht geregelt, die dann entfallen werden.</p>
<h3>Auslaufen einer Sonderregelung für medizinisches Personal aus der Ukraine</h3>
<p>Außerdem wurde § 105d AufenthG aufgehoben. Dieser sah die Möglichkeit einer "Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde" vor und galt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG – also für aus der Ukraine geflüchtete Personen mit vorübergehendem Schutzstatus – sowie für Personen, die einen&nbsp;Antrag auf eine solche Aufenthaltserlaubnis gestellt hatten und denen eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde. Die Ermächtigung galt allerdings nur für die medizinische Versorgung von anderen aus der Ukraine geflüchteten Personen, wenn in deren Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterkünften kein medizinisches Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stand und hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in den entsprechenden Einrichtungen gefährdet gewesen wäre.</p>
<h3>Abschaffung der Pflichtvertretung in Abschiebungshaftsachen</h3>
<p>Mit dem&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam</a>&nbsp;(externer Link), das bereits seit dem 24.12.2025 gilt, wurde u.a. die Beiordnung von Pflichtanwält*innen in Abschiebungshaftverfahren abgeschafft. Diese Regelung war erst 2024 nach jahrelangen Forderungen aus der Anwaltschaft und Zivilgesellschaft, die hierin ein zentrales Element rechtstaatlicher Verfahren sahen, eingeführt worden. Die Abschaffung der verpflichtenden Beiordnung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Für vor dem 31. Mai 2026 bestellte anwaltliche Vertretungen findet das AufenthG in der bis dahin gültigen Fassung Anwendung (§ 104 Abs. 20 AufenthG).</p>
<h3>Festlegung "sicherer Herkunftsstaaten" durch Rechtsverordnung der Bundesregierung</h3>
<p>Ebenfalls in dem o.g. Gesetzespaket ist geregelt, dass die Bundesregierung ab dem 1.2.2026 durch eine Rechtsverordnung "sichere Herkunftsstaaten" festlegen kann. Das regelt der neu eingeführte § 29b AsylG. Dadurch wird eine neue Klasse "sicherer Herkunftsstaaten" geschaffen, welche die Bezeichnung "Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU" tragen. Gemeint ist die sogenannte Asylverfahrensrichtlinie der EU. Die bisherige Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten, die sich auf das Grundgesetz stützt (Art. 16a GG) und in § 29a AsylG zu finden ist, bleibt parallel erhalten. Während für die Aufnahme von Staaten in die Liste des § 29a AsylG allerdings eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats notwendig ist, können nach § 29b AsylG "sichere Herkunftstaaten" nun allein durch die Regierung definiert werden. Voraussetzung ist, dass&nbsp;sich anhand der in den Herkunftsstaaten geltenden Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine Verfolgung sowie keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ebenso darf in dem Staat keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen.</p>
<p>Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre – erstmals zum 12.&nbsp;Juni&nbsp;2027 – einen Bericht darüber vorlegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach der ab Juni 2026 geltenden EU-Asylverfahrensverordnung (Artikel&nbsp;62 Absatz&nbsp;1 der <a href="https://www.buzer.de/outb/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32024R1348:DE:NOT" target="_blank" rel="noreferrer nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster">Verordnung (EU) 2024/1348)</a>&nbsp;als solche bestimmt wurden.</p>
<p>Nicht betroffen von der Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" sind Personen,&nbsp;die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.</p>
<p>Die Verwaltungsgerichte können Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einholen, wenn sie die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig erachten. Dies sieht ein neu eingefügter Absatz 5 in § 77 AsylG vor.</p>
<h3>Weitere Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht</h3>
<p>Mit Inkrafttreten der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zum 30.10.2025 wurde die Möglichkeit der Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen (siehe <a href="https://www.asyl.net/view/aenderungen-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes-am-30102025-in-kraft-getreten" target="_blank" rel="noreferrer">Meldung auf asyl.net vom 10.11.2025</a>). Nunmehr finden sich auch in dem o.g. Gesetzespaket weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts:</p>
<p>Erstmals wird in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sperrfrist gilt auch in Fällen, in denen die Einbürgerung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35.html" target="_blank" rel="noreferrer"> § 35 StAG </a>unanfechtbar zurückgenommen worden ist&nbsp;(externer Link; Rücknahme der Einbürgerung bei Erwirken durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind).</p>
<h3>Weitere Änderungen</h3>
<h4>SGB VI-Anpassungsgesetz</h4>
<p>Mit dem <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/355/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz)</a> vom 22.12.2025 wurden auch Regelungen im AufenthG geändert. In § 20a AufenthG (Chancenkarte) wird in Absatz 2 durch das Einfügen des Wortes "nur" klargestellt, dass die Chancenkarte ausschließlich für die dort geregelten Beschäftigungsmöglichkeiten gilt. Diese sind:&nbsp;</p><ol> 	<li>eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und</li> 	<li>eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die jeweils qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.</li> </ol><h4>Beschäftigungsverordnung</h4>
<p>Die Beschäftigungsverordnung wurde ebenfalls geändert. So sieht § 15a Abs. 2 Satz 2 BeschV eine neue Regelung zum Schutz von Saisonbeschäftigten vor: Wird ihnen von Arbeitgebenden eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, muss der Mietzins&nbsp;angemessen sein und er darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden. Diese Regelung wird ergänzt durch eine Neuerung in § 39 Abs. 4 AufenthG, wonach Arbeitgebende verpflichtet werden, der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Saisonbeschäftigung Auskünfte zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe zu erteilen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3073</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 11:50:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neuen Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes für 2026 und die Frage nach deren Anwendbarkeit</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3073&amp;cHash=2c0c5531a3aac98154395d78956ca75b</link>
                        <description>Am 27. Oktober 2025 wurden die neuen Regelsätze veröffentlicht, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren sind. Die Sätze steigen nur geringfügig an und liegen weiterhin unter den Beträgen, die für 2024 galten. Es wird daher auch vertreten, dass die Regelsätze aus 2024 fortgelten müssten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die ab Januar 2026 geltenden Regelsätze nach § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind zu finden&nbsp;im Bundesgesetzblatt (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/251/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. I Nr. 251 vom 27. Oktober 2025</a>). Es ist jedoch umstritten, ob die Leistungssätze nicht höher ausfallen müssten.&nbsp;Einige Gerichte haben dies unter Verweis auf eine Regelung im SGB XII vertreten: § 28a Abs. 5 SGB XII sieht nämlich eine sogenannte Besitzstandsregelung für den Fall vor, dass sich im Rahmen der jährlichen Neuberechnung von Leistungssätzen eine Absenkung dieser Leistungen ergeben würde. In einer solchen Konstellation sollen die bestehenden Leistungssätze solange fortgelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben. Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass diese Besitzstandsregelung nicht auf Leistungen des AsylbLG anwendbar ist. Dem haben Sozialgerichte entgegengehalten, dass in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf den gesamten § 28a SGB XII Bezug genommen wird. Entsprechend sei der Wille der Gesetzgebung erkennbar, dass auch die Besitzstandsregelung für die Beträge des AsylbLG gelten sollte (siehe z.B. <a href="https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Anlage%20nl-05-2025_4.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">SG Speyer, Beschluss vom 12. Mai 2025 - S 16 AY 10/25 ER</a> - externer Link, oder SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025 - S 16 AY 11/24 ER - asyl.net:<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m33131" target="_blank" rel="noreferrer"> M33131</a>).</p>
<p>Auch der Umstand, dass neue Leistungssätze im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht würden, ändere daran nichts. So hätten einige Gerichte und verschiedene Stimmen in der Literatur vertreten, dass die Bekanntmachung nicht verbindlich sei und nur rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung habe. Diese Bekanntgabe betreffe nämlich kein förmliches oder materielles Gesetz und habe somit nicht einmal den Rang einer die Leistungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift. Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folge demnach nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus dem Gesetz. Im Ergebnis müssten die Beträge aus dem Jahr 2024 weitergelten, weil die bekanntgemachten Beträge für 2025 – ebenso wie die nun veröffentlichten Sätze&nbsp;für 2026 –&nbsp;unter den Beträgen aus 2024 lägen. Anwendbar seien demnach weiterhin die Sätze, die im&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BG</a><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Bl. 2023 I Nr. 288 vom 27.10.2023</a> veröffentlicht worden seien.</p>
<p>Wir stellen im folgenden daher eine Tabelle zur Verfügung, aus der die für 2026 bekanntgemachten Beträge entnommen werden können. In Klammern sind die Beträge enthalten, die 2024 galten.</p>
<p>Der Sozialrechtsexperte RA Volker Gerloff rät, Bescheide über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, in denen die neuen Sätze zugrunde gelegt werden, rechtlich anzugreifen, weil die Behörden sich an den falschen Beträgen orientierten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3070</guid>
                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 08:52:09 +0100</pubDate>
                        <title>Neuauflage der Arbeitshilfe &quot;Grundlagen des Asylverfahrens&quot;</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3070&amp;cHash=cfe4452494caca70f787e1120d384974</link>
                        <description>Die Arbeitshilfe &quot;Grundlagen des Asylverfahrens&quot; des Paritätischen Gesamtverbands ist neu erschienen. Sie richtet sich an Mitarbeitende in der Asylverfahrensberatung und stellt neben den grundlegenden Aspekten des Asylverfahrens auch die Rolle und Rechtsgrundlagen der Asylverfahrensberatung dar.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die von Kirsten Eichler von der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. verfasste Handreichung richtet sich insbesondere an neue Asylverfahrensberater*innen und sonstige Personen, die Asylsuchende im Rahmen des Asylverfahrens unterstützen und beraten möchten. Der Fokus liegt daher auf&nbsp;grundlegenden und praxisorientierten Informationen. Die Arbeitshilfe beschäftigt sich mit der Rolle der Asylverfahrensberatung und deren Rechtsgrundlagen sowie mit den Zuständigkeiten im Asylverfahren, dessen Ablauf und den Zustellungsvorschriften. Außerdem werden die Mitwirkungspflichten und das Kernstück des Asylverfahrens, die Anhörung behandelt. Zum Ende der Broschüre geht es um die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF sowie um die rechtlichen Folgen nach der Ablehnung im Asylverfahren.</p>
<p>Der Herausgeber weist darauf hin, dass die Arbeitshilfe mit Inkrafttreten der&nbsp;Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylrechts (GEAS)&nbsp;aktualisiert werden soll. So wird sich zwar durch die bevorstehende Umsetzung der GEAS-Reformen das Asylrecht grundlegend ändern. Doch auch mit der Geltung der GEAS-Reformen behalte die Arbeitshilfe ihre Bedeutung, da das alte Rechtssystem in zahlreichen Altfällen parallel zu den neuen Regelungen Anwendung finden wird.</p>
<p>Die Arbeitshilfe ist bei asyl.net unter "Publikationen" sowie bei der-paritaetische.de abrufbar (Links siehe unten).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3064</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 12:59:58 +0100</pubDate>
                        <title>Verlängerung der Regelungen zur Einreise von Schutzsuchenden aus der Ukraine</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3064&amp;cHash=10b18456152ae58b8b5bc98920b14d5d</link>
                        <description>Die Regelungen zur Einreise von Schutzsuchenden aus der Ukraine sind zum achten Mal verlängert worden (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Neu eingefügt wurde, dass sich solche Personen nicht auf die Bestimmungen berufen dürfen, die bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben. Bereits im Oktober waren die Regelungen zum Aufenthalt von Schutzsuchenden aus der Ukraine verlängert worden (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der achten Änderungsverordnung zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/293/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2025 I Nr. 293 vom 01.12.2025</a>) wurden solche Regelungen verlängert, die bestimmte Personengruppen vom "Erfordernis eines Aufenthaltstitels" befreien und die damit ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland (erstmalig) einreisen dürfen. Neu hinzugekommen ist erstmals, dass sich Personen nicht auf die Einreisebestimmungen berufen können, wenn ihnen bereits vorübergehender Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde.</p>
<p>Die Einreisebestimmungen betreffen folgende Personen, sofern sie keinen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben:</p><ol> 	<li>Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026&nbsp;eingereist sind oder einreisen werden,</li> 	<li>Nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2026&nbsp;eingereist sind oder einreisen werden,</li> 	<li>Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren oder einen gleichwertigen Schutzstatus genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2026&nbsp;eingereist sind oder einreisen werden,</li> 	<li>Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gelebt haben und die bis zum 4. Dezember 2026&nbsp;eingereist sind oder einreisen werden.</li> </ol><p>Bereits im Oktober 2025 wurde die&nbsp;Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert (siehe auch Meldung auf asyl.net vom <a href="https://www.asyl.net/view/verlaengerung-der-ukraine-aufenthaltserlaubnis-fortgeltungsverordnung" target="_blank" rel="noreferrer">30.10.2025</a>). Sie sieht vor, dass Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten Personen nach § 24 AufenthG regelmäßig bis zum 4. März 2027 automatisch als verlängert gelten, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3061</guid>
                        <pubDate>Fri, 05 Dec 2025 10:24:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3061&amp;cHash=65fdc77d8ba26b74814e2e4396a821c0</link>
                        <description>Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Richters und seiner Familie, die auf der sogenannten &quot;Überbrückungsliste&quot; standen und so eine Aufnahmeerklärung gemäß § 22 AufenthG hatten, teilweise stattgegeben und Deutschland dazu verpflichtet, die Visaanträge der Beschwerdeführenden umgehend zu bescheiden. Enthalten hat sich das Bundesverfassungsgericht allerdings zu der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung der Visa besteht. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Hintergrund des Verfahrens&nbsp;</h3>
<p>Beschwerdeführende des Verfahrens sind ein afghanischer Staatsangehöriger, der in Afghanistan vor der Machtübernahme der Taliban als Richter am Obersten Gericht Afghanistans tätig war, sowie seine Familie. Der Beschwerdeführer habe als Richter über viele Taliban geurteilt und nach der Machtübernahme Morddrohungen erhalten. Die Familie wurde Ende 2022 in die sogenannten "Überbrückungsliste" aufgenommen und erhielt eine Aufnahmezusage gemäß § 22 AufenthG. Das Programm diente der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms, das die damals neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 beschlossen hatte. Im Juli 2025 wurde das Aufnahmeprogramm offiziell ausgesetzt, was auch zu einer Aussetzung der anhängigen Visverfahren führte.&nbsp;</p>
<p>Im Juni 2025 erhob die Familie Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, Visa zu erteilen. Das&nbsp; VG Berlin entschied mit Beschluss vom 21.07.2025, Az. 30 L 208/25 V (nicht veröffentlicht), dass die Visa zu erteilen seien, da aus der Aufnahmezusage, die nicht aufgehoben worden sei, ein Anspruch entstanden sei. Diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg mit Beschluss&nbsp;vom 28.08.2025 (Az. 6 S 47/25&nbsp;- asyl.net:<a href="/rsdb/m33676"> M33676</a>) wieder aufgehoben. Das OVG argumentierte, dass aus&nbsp;§ 22 Satz 2 AufenthG für die Antragstellenden kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme entstehe, sondern es im Ermessen der Exekutive liege,&nbsp;unter welchen Voraussetzungen&nbsp;Ausländer im Einzelfall zur Wahrung politischer Interessen aus dem Ausland aufgenommen werden.&nbsp;</p>
<p>Die Konstellation in der vom BVerfG entschiedenen Klage unterscheidet sich somit von den Fällen, in denen ab Oktober 2022 eine Aufnahmezusage im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG) erteilt wurde. In diesen Fällen hat das VG Berlin in einer Reihe von Fällen entschieden, dass Deutschland zur Erteilung von Visa verpflichtet ist bzw. die Visaanträge bescheiden muss, falls die sogenannten Sicherheitsüberprüfungen der Antragstellenden noch nicht abgeschlossen sind (vgl.&nbsp;<a href="/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=2939&amp;cHash=ba6ada9aa942bf0520a1272fd6d34cbd" target="_blank">Meldung auf asyl.net zu VG Berlin Beschluss vom 07.07.2025 - 8 L 290/25 V</a>&nbsp;und die Erläuterungen bei<a href="https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/afghanistan#" target="_blank" rel="noreferrer"> familie.asyl.net unter "Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan"</a>). Bei Aufnahmezusagen nach § 22 AufenthG hatte das OVG Berlin-Brandenburg hingegen&nbsp;– wie oben ausgeführt&nbsp;– verneint, dass für die Antragstellenden ein Anspruch auf Visaerteilung oder auf Bescheidung der Visaanträge entstanden sei.</p>
<h3>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts&nbsp;</h3>
<p>Gegen die Entscheidung des OVG erhoben die Antragsteller Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 - <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-110.html" target="_blank" rel="noreferrer">2 BvR 1511/25</a>&nbsp;wurde die Bundesregierung nun dazu verpflichtet, über die Anträge auf Erteilung eines Visums zu entscheiden. Da das Auswärtige Amt in dem Verfahren vor dem VG Berlin mitgeteilt habe, dass keine Sicherheitsbedenken gegen die Einreise vorlägen und eine Aufhebung der Aufnahmezusagen nicht beabsichtigt sei, hätte das OVG prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Bescheidung der Visumsanträge bestehe. Zur Auffassung des OVG, dass ein subjektiv-öffentliches Interresse an der Aufnahme nicht bestehe, führte das BVerfG aus, dass die Aufnahmeerklärung vom Visumverfahren zu unterscheiden sei. Hinsichtlich des Visumverfahrens hätten die Beschwerdeführenden schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Visaanträge. Einer Bescheidung stünden auch&nbsp;keine zureichenden Gründe entgegen. Die „Aussetzung“ des Aufnahmeprogramms könne aufgrund der zunehmenden Gefahr einer Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan nicht mehr&nbsp;als hinreichender Grund für die Verzögerung angeführt werden. Wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung wurde das Verfahren nicht ans OVG zurückverwiesen, sondern die Bundesregierung wurde zur umgehenden Entscheidung verpflichtet.&nbsp;</p>
<h3>Keine inhaltliche Stellungnahme zur Visaerteilung&nbsp;</h3>
<p>In seiner Entscheidung offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die beantragten Visa zu erteilen sind oder nicht. Bezüglich dieser Frage hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Darlegungsanforderungen nicht als erfüllt ansah. Damit ist weiter ungeklärt, ob eine einmal erteilte Aufnahmezusage Verbindlichkeit besitzt oder den veränderlichen politischen Interessen unterworfen und damit unverbindlich ist.&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt noch nicht im Volltext vor. Die Pressemitteilung des Gerichts ist unter dem unten angebenen Link abrufbar.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3063</guid>
                        <pubDate>Thu, 04 Dec 2025 16:09:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bilanz des Aufnahmeprogramms &quot;Neustart im Team&quot; (NesT)</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3063&amp;cHash=a41b7bdf052ae7d4ff50495d7e44f560</link>
                        <description>Das im Jahr 2019 gestartete Programm &quot;Neustart im Team&quot; (NesT) wird Ende 2025 in seiner jetzigen Form auslaufen. Aus diesem Anlass haben die an dem Programm beteiligten Organisationen einen Abschlussbericht veröffentlicht, der neben Erfahrungsberichten von Mentor:innen und Flüchtlingen auch Empfehlungen für künftige Programme enthält.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des Programms wurde nach dem Community-Sponsorship-Prinzip besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen die Aufnahme in Deutschland ermöglicht. Die Unterstützung von ehrenamtlichen Mentor:innen bei der Anmietung von Wohnraum, die Sicherung der Miete für ein Jahr und Hilfe beim Ankommen in Deutschland stellten dabei die Voraussetzungen dafür dar, dass eine Einreise über das Programm erfolgen konnte. Auf diese Weise konnten zusätzliche Plätze für die Aufnahme von Personen im Rahmen des sogenannten Resettlements geschaffen werden.</p>
<p>Umgesetzt wurde das Programm durch die Zivilgesellschaftliche Kontaktstelle (ZKS), die vom Deutschen Caritasverband, dem Deutschen Roten Kreuz und der Evangelischen Kirche von Westfalen getragen wurde, in Kooperation mit verschiedenen Bundesministerien und Bundesbehörden sowie mit dem UNHCR und IOM.&nbsp;</p>
<p>Über das Programm wurden seit seiner Entstehung 186 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in Deutschland aufgenommen, wofür das ehrenamtliche Engagement von 43 Mentoring-Gruppen ausschlaggebend war.&nbsp;</p>
<p>In dem nun veröffentlichten Bilanzbericht wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Programms nicht so viele Personen aufgenommen werden konnten wie ursprünglich geplant. Als Ursachen hierfür werden u.a. die Covid-Pandemie sowie der Krieg in der Ukraine benannt. Hingewiesen wird aber zugleich darauf, dass jede Aufnahme, die mit der Unterstützung einer Mentoring-Gruppe erreicht werden konnte, als Erfolg anzusehen sei. Die Aufnahme über das Resettlement schaffe nicht nur sichere und legale Zugangswege, sondern ermögliche auch eine bessere Planbarkeit für Kommunen und Aufnahmestrukturen. Eine Fortsetzung des Programms über das Jahresende 2025 hinaus sei aber nicht möglich gewesen, da derzeit alle Resettlementverfahren ausgesetzt seien und geprüft werde, wie die humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes künftig gestaltet werden sollen. Vor diesem Hintergrund plädieren die an dem Programm beteiligten Verbände dafür, auch künftig humanitäre Aufnahmeprogramme durch Community-Sponsorship-Programme zu ergänzen.</p>
<p>Der Bilanzbericht steht unter dem unten genannten Link zum Download zur Verfügung. Kostenfreie Druckexemplare des Berichts können darüber hinaus angefordert werden bei <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,Lguukec0TworhBectkvcu0fg" data-mailto-vector="2">Jessica.Rumpf(at)caritas.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3054</guid>
                        <pubDate>Thu, 20 Nov 2025 11:55:43 +0100</pubDate>
                        <title>BVerfG: Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften dürfen von der Polizei regelmäßig nur mit Durchsuchungsbeschluss betreten werden</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3054&amp;cHash=3f86eea483899c94d7b5130aff9a5fbb</link>
                        <description>Wenn die Polizei im Rahmen einer Abschiebung in ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft eindringt, stellt dies regelmäßig eine Durchsuchung dar, die einer richterlichen Anordnung bedarf. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30. September 2025, der am heutigen 20. November 2025 veröffentlicht wurde, klargestellt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Hintergrund: Die Begriffe "Betreten" oder "Durchsuchen" im Aufenthaltsgesetz</h3>
<p>Mit dem "Zweiten Gesetz zur&nbsp;besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" war im Jahr 2019 der Begriff des "Betretens" von Wohnungen in das Aufenthaltsgesetz (§ 58 Abs. 5 AufenthG) eingeführt worden. Das "Betreten" eines Wohnraums ist demnach ohne eine richterliche Anordnung möglich, wenn sie dem Zweck der "Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers" dient und "wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet." Daneben wird im Aufenthaltsgesetz auch noch die "Durchsuchung" als weitere Maßnahme definiert, die zum Zweck der Durchführung der Abschiebung (§ 58 Abs. 6 AufenthG) notwendig sein kann. Nur für die Durchsuchung soll dabei eine richterliche Anordnung nötig sein oder es muss "Gefahr im Verzug" bestehen (§ 58 Abs. 8 AufenthG). Ob das "Betreten" einer Wohnung ohne richterlichen Beschluss damit grundrechtskonform geregelt war und wie die beiden Begriffe des "Betretens" und des "Durchsuchens" sinnvoll voneinander abgegrenzt werden können, war von Beginn an&nbsp;umstritten (siehe hierzu den Beitrag von Heiko Habbe,&nbsp;Der (un-?) geschützte Wohnraum –&nbsp;Betretens- und Durchsuchungsrechte der Behörden in Flüchtlingsunterkünften, in: <a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Beilage_AM19-8-9fin.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Das Migrationspaket, Beilage zum Asylmagazin 8–9/2019,</a> S. 55ff.).</p>
<h3>Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit</h3>
<p>In dem nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorliegenden Fall hatte die Polizei am 10. September 2019 einen guineischen Staatsangehörigen, der nach Italien abgeschoben werden sollte, in einer aus Containern bestehenden Gemeinschaftsunterkunft in Berlin aufgegriffen. Dafür war die verschlossene Zimmertür mit einer Ramme aufgebrochen worden. Die beiden Personen, die sich im Zimmer aufhielten, seien anschließend dazu aufgefordert worden, sich auszuweisen. Der Betroffene wandte sich gegen die Maßnahme unter anderem mit dem Argument, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Berlin gab in der ersten Instanz dem Betroffenen insofern recht, als es feststellte, dass die Maßnahme der Polizei eine Durchsuchung dargestellt hätte und daher wegen einer fehlenden richterlichen Durchsuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Entscheidend hierfür sei gewesen, dass es für die anwesenden Mitarbeitenden der Behörden und der Polizei nicht absehbar gewesen sei, ob sich der Gesuchte im Zimmer aufgehalten hätte und welcher Aufwand nötig gewesen wäre, um ihn zu finden (VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2021 –&nbsp;10 K 383.19 –&nbsp;Asylmagazin 1-2/2022 ff., <a href="/rsdb/m30091" target="_blank">asyl.net: M30091</a>). Dass das Zimmer nach dem Öffnen gut einsehbar gewesen sei, sei dabei nicht von Bedeutung. Es komme nämlich nicht darauf an, was die Beamt*innen letztlich vorgefunden hätten, sondern darauf, was sie sich bei der Vorbereitung der Maßnahme vorgestellt hätten. Andernfalls wäre die Abgrenzung von "Betreten" und "Durchsuchen" von zufälligen Umständen wie der Größe und Überschaubarkeit des Wohnraums abhängig.&nbsp;</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah dies im Berufungsverfahren anders und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Polizei habe demnach bei dem Einsatz in der Gemeinschaftsunterkunft das Zimmer lediglich betreten und nicht durchsucht. Die "beim Betreten der Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen" stelle noch keine Durchsuchung dar. Solange keine Suchhandlung stattfinde, sei es auch unerheblich, zu welchem Zweck das Betreten der Wohnung erfolgt sei (Urteil vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - <a href="/rsdb/m32502" target="_blank">asyl.net: M32502</a>).</p>
<p>Mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte und von Pro Asyl wandte sich der Betroffene im Februar 2025 mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte.</p>
<h3>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</h3>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. September 2025 (Link siehe unten) das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und zugleich Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025&nbsp;– BVerwG 1 B 20.24&nbsp;– und vom 13. Februar 2025 –&nbsp;3 B 17/22&nbsp;–, in denen die Revision bzw. eine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden waren, für gegenstandslos erklärt.</p>
<p>Zur Begründung führt das BVerfG aus, dass es sich jedenfalls im vorliegenden Fall um eine Durchsuchung gehandelt habe, für die eine richterliche Anordnung notwendig gewesen wäre. Auszugehen sei dabei vom Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt bei Durchsuchungen), in dem weder nach den Formen der Durchsuchung noch nach verschiedenen Anwendungsgebieten differenziert werde. Auch verwaltungsbehördliche Durchsuchungen&nbsp;– wie hier im Bereich des Aufenthaltsrechts&nbsp;–&nbsp;seien somit ohne Weiteres vom Anwendungsbereich des Grundgesetzes umfasst. Dementsprechend könnten Grundsätze, die in anderen Rechtsgebieten zur Durchsuchung entwickelt worden seien, auch hier angewandt werden. Somit gelte, dass eine Durchsuchung dann nicht vorliege, wenn der Staat in eine Wohnung oder in Geschäftsräume nur zum Zweck der Informationsgewinnung eindringe. Ebenso könne eine Maßnahme unterhalb der Schwelle zur Durchsuchung liegen, wenn "das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, das heißt, wenn den staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet" (Rn. 39 des Beschlusses des BVerfG vom 30.9.2025, Link siehe unten).</p>
<p>Demgegenüber liege grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn eine betroffene Person zum Zweck der Abschiebung in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht werde, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der betroffenen Person bestanden habe. In diesem Fall ziele die Maßnahme nämlich darauf ab, dass ein nicht bekannter Umstand (der genaue Aufenthaltsort des Betroffenen) ergründet werden solle. Behörden und Polizei befänden sich bei der Planung der Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine Suchhandlung nötig sein werde, "zumindest kann dies zumeist nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden" (Rn. 41 des Beschlusses des BVerfG vom 30.9.2025, Link siehe unten). Bei einer geplanten Ergreifung im Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zweck der Abschiebung sei daher vorab eine richterliche Anordnung einzuholen. Der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 2 GG drohe sonst leerzulaufen.</p>
<p>Deutlich zurückgewiesen wird in der Entscheidung des BVerfG die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (auf die sich auch das OVG Berlin-Brandenburg gestützt hatte), wonach es bei der Abgrenzung von "Betreten" und "Durchsuchen" darauf ankomme, ob nach dem Betreten der Wohnung "etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes" aufgedeckt werde. Solange dies nicht der Fall sei und lediglich eine beim Betreten der Wohnung "unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen" erfolge, hätte es sich nach Auffassung des BVerwG nicht um eine Durchsuchung gehandelt (BVerwG, Urteil vom 15.6.2023 – 1 C 10.22&nbsp;– Asylmagazin 12/2023, S. 450 ff., <a href="/rsdb/m31858" target="_blank">asyl.net: M31858</a>, siehe zur Kritik an dieser Entscheidung auch den Beitrag von Justus Linz, Im Zweifel gegen den Richter*innenvorbehalt? <a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2023/AM23-12_beitrag_linz_web.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">AM 12/2023, S. 399-404</a>).</p>
<p>Das BVerfG sieht in diesem vom BVerwG aufgestellten Grundsatz "kein tragfähiges, zuverlässiges Kriterium für die Abgrenzung einer Durchsuchung von einem Betreten". Die&nbsp;vom BVerwG vorgenommenen Unterscheidung führe zu zufälligen Ergebnissen, da sie es von der vorgefundenen Situation abhängig mache, ob eine richterliche Anordnung erforderlich sei oder nicht. Wann eine "Kenntnisnahme" in eine Durchsuchung umschlage, habe das BVerwG offengelassen. Geboten sei es demgegenüber, dass die Maßnahme von ihrem Beginn an (nicht erst rückwirkend anhand ihres Verlaufs) in den Blick genommen werde. Im vorliegenden Fall sei der Polizei zum Zeitpunkt des Aufbrechens der Zimmertür aber nicht bekannt gewesen, ob sich die gesuchte Person überhaupt in dem Zimmer aufgehalten hätte. Das Betreten des Zimmers habe eindeutig dem Ziel gedient, diese Person aufzuspüren und zu ergreifen. Dabei handele es sich um einen Grundrechtseingriff, da "auf einen zur Wohnung gehörenden Umstand in einer Weise - unangekündigt - zugegriffen [wird], welche in der Lage ist, die der freien Persönlichkeitsentfaltung dienende Sphäre erheblich zu beeinträchtigen."</p>
<p>Vor diesem Hintergrund stellt das BVerfG fest, dass das OVG Berlin-Brandenburg die Anforderungen des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 Abs. 2 GG verfehlt habe, indem es das Vorgehen der Polizei nicht als Durchsuchung, welche eine richterliche Anordnung erfordert hätte, eingestuft habe. Die Sache wird an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.</p>
<h3>Mögliche Auswirkungen</h3>
<p>In einer ersten Stellungnahme wies der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Christoph Tometten, auf die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin: Solange die Polizei vor Beginn der Abschiebungsmaßnahme keine sichere Kenntnis darüber habe, wo sich die gesuchte Person konkret aufhalte, sei künftig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Laut seiner Einschätzung bleibt damit für die gesetzliche Konstruktion des "Betretens" in § 58 Abs. 5 AufenthG in der Praxis "nahezu kein Anwendungsbereich mehr" (Pressemitteilung von Pro Asyl, Link siehe unten).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:09:14 +0100</pubDate>
                        <title>Launch von Homepage des Projekts &quot;Rainbow Shelter - Gewaltfrei Ankommen&quot;</title>
                        <link>https://devv13.test-asyl.net/view?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=3051&amp;cHash=74dd5ac9cf4c8b571bc6fefdee288d2e</link>
                        <description>Die Homepage von Rainbow Shelter - Gewaltfrei Ankommen wurde gelauncht. Das Projekt umfasst kostenlose Beratung und Schulungen zum Thema Gewaltschutz und Prävention und den Rechten von LSBTIQ*-Geflüchteten für Mitarbeitende in den Erstaufnahmeeinrichtungen, bei der Polizei und allen Einrichtungen, die eng mit LSBTIQ*-Geflüchteten zusammenarbeiten. Außerdem gibt es Infomaterial für Betroffene und Hinweise für Beratungsstellen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Projekt "<a href="https://rainbow-shelter.de" target="_blank" rel="noreferrer">Rainbow Shelter - Gewaltfrei Ankommen: Die Rechte von queeren Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen</a>" ist entstanden, um&nbsp;präventiv Gewalt gegen queere Geflüchtete in Unterkünften zu verhindern und im Falle von Gewalt sicherzustellen, dass die Betroffenen wissen, welche Rechte sie haben und wo sie diese Gewalt melden können. Insgesamt soll ein professioneller Umgang bei Gewalt gegen queere Geflüchtete erreicht werden, sodass für Betroffene eine gewaltfreie Ankunft in der Unterbringung erzielt werden kann.&nbsp;</p>
<p>Das Angebot richtet sich an Betroffene, Beratungsstellen und Mitarbeitende in den Erstaufnahmeeinrichtungen, bei der Polizei, sowie weitere Organisationen, die mit LSBTIQ* Geflüchteten eng zusammenarbeiten. Im Rahmen dieses Angebots werden Schulungen für die Mitarbeitenden angeboten, Beratungssstellen beraten und die Betroffenen erhalten Informationen über ihre Recht in 12 verschiedenen Sprachen.</p>
<p>Rainbow Shelter ist ein Projekt des Familien- und Sozialvereins des LSVD<sup>+</sup>-Verbands Queere Vieltfalt Köln e.V.&nbsp;und&nbsp;Partnerorganisation der <a href="https://www.gewaltschutz-gu.de/publikationen/uebersicht" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften</a>“ des&nbsp;LSVD<sup>+</sup>. Das Modellprojekt wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ gefördert.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3050</guid>
                        <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 15:50:20 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 30.10.2025 in Kraft getreten</title>
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                        <description>Der Bundestag hatte am 8. Oktober 2025 beschlossen, dass die erst 2024 eingeführte Möglichkeit, bereits nach drei Jahren Aufenthaltszeit die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, wieder gestrichen werden soll. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist diese Änderung nun seit dem 30. Oktober 2025 wirksam.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 8. Oktober 2025 beschlossene Gesetzentwuf der Bundesregierung&nbsp;zur&nbsp;Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/256/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2025 I Nr. 256</a>) in Kraft getreten. Damit gilt, dass der erst im Juni 2024 eingeführte § 10 Abs. 3 StAG wieder gestrichen wird. Nach § 10 Abs. 3 StAG konnte die Aufenthaltsdauer zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft auf drei Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen und fortgeschrittene deutsche Sprachkenntnisse (auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache) vorlagen. Die sogenannte Anspruchseinbügerung (§ 10 StAG) kann damit erst nach frühestens 5 Jahren Aufenthaltszeit erlangt werden.</p>
<p>Von der Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eingebürgert zu werden, hatten in der Praxis nur verhältnismäßig wenige Personen Gebrauch gemacht: Nach <a href="https://mediendienst-integration.de/migration/staatsbuergerschaft.html" target="_blank" rel="noreferrer">Angaben des Mediendienstes Integration</a> lag die Zahl im Jahr 2024 bei weniger als 200 Fällen, während insgesamt in diesem Jahr annähernd 292.000 Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten. Bei einer <a href="https://mediendienst-integration.de/artikel/hoher-bearbeitungsstau-bei-einbuergerungen.html" target="_blank" rel="noreferrer">Umfrage unter den Großstädten in Deutschland</a> hätten diese außerdem nur geringe Zahlen von noch anhängigen Anträgen angegeben, die für die Einbürgerung nach drei Jahren gestellt worden seien. Die Gesamtzahl der noch offenen Einbürgerungsanträge habe währenddesen in den 37 Städten, die hierzu Angaben gemacht hätten, bei rund 220.000 gelegen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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