Westlich geprägten Frauen droht Verfolgung im Iran:
1. Frauen begegnen im Iran erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Einschränkungen und weitreichenden Diskriminierungen. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang.
2. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. Möglich sind Geldstrafen, Freiheitsstrafe und Peitschenhiebe.
3. Die Diskriminierung von Frauen im Iran allein führt nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Eine Verfolgung droht erst dann, wenn Frauen der sozialen Gruppe der "westlich geprägten", das heißt in ihrer Lebensweise emanzipierten und gleichberechtigten Frauen angehören und ihre Identität davon maßgeblich geprägt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
16 Gemessen hieran droht der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von ihr als menschlich herabwürdigend empfundene systematische Ungleichbehandlung gegenüber Männern, welche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erreicht. Darauf, ob der Klägerin noch auch aus anderen Gründen, beispielsweise, weil sie vom islamischen Glauben abgefallen sei, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, kommt es in Ansehung dessen nicht mehr an.
17 [...] Frauen sind erheblichen rechtlichen und gesellschaftlich sanktionsbewährten Einschränkungen ausgesetzt. Das äußert sich ua. in der Rückkehr der sogenannten Sittenpolizei auf den Straßen, die insbesondere die Einhaltung des Hidschabgebots in der Öffentlichkeit durchsetzen soll. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist geprägt von Korruption und Willkür, besonders in politischen Fällen." (S. 4). "In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern weltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Im 'Global Gender Gap Report' 2023 des World Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit Amtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur Einschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz "zur Verjüngung der Bevölkerung" in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, die Hidschab-Pflicht bewusst missachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung zu erkennen.
18 Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden.
19 Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein am 21.05.2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes "Hidschab- und Keuschheitsgesetz") wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der nun 70 Artikel umfassende Entwurf sieht etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hidschabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. [...] Seit Juli 2023 setzen sogenannte 'Sittenwächterinnen', allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. [...]
21 Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. [...]
25 2. Der Umstand, dass Frauen im Iran den unter 1. beschriebenen vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt sind, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Eine Verfolgung droht ihnen erst dann, wenn sie der sozialen Gruppe der sogenannten "westlich geprägten", das heißt in ihrer Lebensweise emanzipierten und gleichberechtigten Frauen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) angehören und ihre Identität hierdurch derart maßgeblich geprägt ist, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Iran ihre Lebensführung den dort erwarteten Verhaltensweisen, Traditionen und Regeln anzupassen, oder ihnen dies aufgrund des erreichten Grades ihrer Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2023 – VG 35 K 27/20 A – m.w.N.). [...]
27 Für die Existenz einer solchen sozialen Gruppe von "westlich geprägten/ emanzipierten/nach Gleichberechtigung strebenden Frauen" im Iran spricht insbesondere die dahinter stehende Idee einer in Freiheit und Gleichheit lebenden Frau, auf die sich die seit Herbst 2022 andauernden Proteste im Iran richten und von der sie ihren Ausgang genommen haben. Diese Gruppe von Frauen wird in der iranischen Gesellschaft als andersartig angesehen und vom iranischen Regime als Bedrohung gewertet, was auch die drastische Verschärfung der Sanktionen von Verstößen gegen die Kopftuchpflicht belegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2023 – VG 35 K 27/20 A).
28 Die Rolle und das Selbstverständnis der Klägerin müssten daher auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung von der Gleichberechtigung der Geschlechter beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Iran hätte und deshalb eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit der Klägerin gewonnen hat, ist dies der Fall. [...]