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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 06.05.2025 - 15 B 3219/25 - asyl.net: M33309
https://devv13.test-asyl.net/rsdb/m33309
Leitsatz:

Drohende unmenschliche Behandlung für Anerkannte in Griechenland:

Einer alleinstehenden Frau mit Schutzstatus in Griechenland droht dort eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung. Sie würde in die Obdachlosigkeit und eine Situation extremer materieller Not geraten. Eine Arbeit in der "Schattenwirtschaft" ist nicht zumutbar.

(Leitsätze der Redaktion; (ausdrücklich gegen BVerwG 1 C 19.24, Vorinstanzen: VGH Hessen, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A - asyl.net: M32776, VG Gießen, Urteil vom 23.08. 2021 - 8 K 4675/19.GI. und BVerwG 1 C 18.24, Vorinstanzen: VGH Hessen, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 489/23.A - asyl.net: M32731, VG Gießen, Urteil vom 23. 08. 2021- 8 K 4675/19.GI.A, siehe Meldung asyl.net vom 24.4.2025)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Schattenwirtschaft, ausländische Anerkennung, internationaler Schutz in EU-Staat, Frauen,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die Einzelrichterin folgt ohne Kenntnis und vertiefte Prüfung der Urteilsgründe nicht der Auffassung des BVerwG, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben. Sie geht viel mehr nach wie vor davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenso aktuell VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 -10 K 2848/24.A -, juris Rn. 134; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.03.2025 - A 5 K 2875/24 -, juris Rn. 30). [...]

Die vorstehenden Grundsätze vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRO oder Art. 3 EMRK droht. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie in Griechenland erneut obdachlos werden und damit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte.

Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 (10 LB 244/20 -, juris Rn. 23 ff.) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2022 (2 A 81/22 -, juris Rn. 19 bis 33) (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Inbezugnahme: BVerwG, Beschluss vom 03.04.1990 - 9 OB 5/90 Juris Rn. 6). Den dortigen umfassenden Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin nach eigener eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an. 

Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge besteht für anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung. Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erhalten in der Regel keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 17.12.2024, S. 9 f., 32; Asylum Information Data base (AIDA) / European Council on Refugees and Exiles (EGRE), Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 26). Noch immer verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die durch den Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern entstehen können, die Integration der Begünstigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Arbeitslosendaten weiterhin überrepräsentiert (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 273).

Zudem ist Griechenland aktuell von einer Krise auf dem Wohnungsmarkt betroffen, die mittlerweile ein kritisches Niveau erreicht hat und den Zugang zu Wohnraum erheblich erschwert. Der rapide Anstieg der Kosten für Wohnraum setzt selbst die Mittelschicht unter enormen Druck, sodass bezahlbarer Wohnraum zunehmend unerreichbar wird. [...]

Insbesondere ist für die Einzelrichterin nicht ersichtlich, ob das BVerwG über hinreichend aktuelle, zuverlässige und umfassende Erkenntnisse über die in der Pressemitteilung benannten Unterkünfte- und Unterstützungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen verfügt und ob diese Erkenntnisse die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit oder einer anderweitigen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung anerkannter Schutzberechtigter tatsächlich aus räumen können. Ferner hat die Einzelrichterin nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass international Schutzberechtigte darauf verwiesen werden können, ein ausreichendes Erwerbseinkommen in der sog. „Schattenwirtschaft" zu erzielen. Selbst wenn dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, ist für die Einzelrichterin nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Erkenntnisse das BVerwG annimmt, dass anerkannten Schutzberechtigten in der sog. „Schattenwirtschaft“ nicht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen. [...]

Nach einem aktuellen Bericht der NGOs Pro Asyl und Refugee Support Aegean war das Jahr 2024 in Griechenland durch einen fast vollständigen Stillstand der Grundversorgung für Flüchtlinge gekennzeichnet. Es kam zu gravierenden Versorgungslücken aufgrund der Unterbrechung von Rahmenverträgen (z. B. Dolmetscherdienste, Transport und Bargeldhilfe), die direkte, verheerende Auswirkungen auf die Integrationsaussichten Zehntausender von Menschen haben, die internationalen Schutz erhalten haben (Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA), Recognised Refugees 2025; Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 2 f., abrufbar unter: https://rsaegean. org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf). Es gibt demnach keine schlüssigen oder offiziellen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, geschweige denn über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Die Organisationen schätzen jedoch die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer Geflüchtete nach der Zuerkennung internationalen Schutzes das Camp verlassen müssen, als völlig unzureichend ein, um ihnen die Beschaffung wesentlicher Dokumente zu ermöglichen und eine Unterkunft zu finden (Pro Asyl/RSA, a.a.O., S. 31 f.). Refugee Support Aegean kontaktierte im März 2025 telefonisch Obdachlosenunterkünften in der Region Attika und ermittelte, dass keine der kontaktierten Unterkünfte in Athen und Piräus über freie Plätze verfügt und die Unterkünfte vielmehr Wartelisten führen, die meist sehr lang sind. Zudem sind zusätzlich zu den gültigen Dokumenten, z. B. Aufenthaltsgenehmigung, AFM und AMKA, für den Zugang zu allen Unterkünften medizinische Untersuchungen auf Hautkrankheiten, eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs und eine psychiatrische Untersuchung erforderlich. Diese wiederum setzen eine aktive AMKA voraus. Auch Griechisch oder Englischkenntnisse sind Voraussetzung für den Zugang zu den Unterkünften. Darüber hinaus verzeichneten die Organisationen einen Anstieg der Zahl „unsichtbarer Obdachloser“, die unter prekären Bedingungen in Räumungsgefahr, in ungeeigneten Unterkünften und Lebensbedingungen leben, während Zwangsräumungen aus solchen Unterkünften weiterhin stattfinden, obwohl Berichte über solche Orte angesichts der aufeinanderfolgenden Räumungsaktionen in den vergangenen Jahren selten geworden sind (Pro Asyl/RSA, a.a.O., 8. 32). [...]

Nach einer aktuellen Befragung des UNHCR in Griechenland waren zum Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2024 die Hälfte der befragten Geflüchteten arbeitslos. Von denjenigen, die angaben, in Arbeit oder gelegentlich beschäftigt zu sein, waren fast 60 % in
einfachen Berufen tätig, während nur 69 % einen schriftlichen Arbeitsvertrag hatten. 61 % der Befragten gaben an, die Miete für eine Wohnung nicht aufbringen zu können (UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, März
2025, S. 3, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2123054/UNHCR+ Greece+Key+Findings+PTM+2024.pdf). Die in Athen ansässige NGO Solidarity- Now veröffentlichte im März 2025 die Ergebnisse einer neuen Studie, die die Arbeitsbedingungen von Personen mit legalen Dokumenten, wie Aufenthaltsgenehmigungen, und Personen, die internationalen Schutz genießen, im Raum Athen und Thessaloniki untersuchte. Demnach waren die Befragten, welche in nicht angemeldeten Tätigkeiten beschäftigt waren, vor allem in Branchen wie dem Baugewerbe und der Hausarbeit, schwerer Ausbeutung ausgesetzt, darunter Unterbezahlung und Ausschluss von Sozialleistungen. Verstöße gegen Arbeitsrechte waren demnach alarmierend weit verbreitet: Fast 63% der Teilnehmer gaben an, mindestens einen Fall von Verstößen gegen ihre Arbeitsrechte erlebt zu haben. Häufige Probleme waren die Nichtzahlung von Zulagen, die Verweigerung von Krankentagen und unzureichende oder fehlende Entschädigungen für Arbeitsunfälle (SolidarityNow, Revealing the unseen migrant workers: a joint research study by SolidarityNow and Generation 2.0 for Rights, Equality & Diversity, 04.03.2025, 8. 8, 19, abrufbar unter: www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2025/02/Joint-Research_Revealing-the-Unseen-ENG.pdf). 75 % der Befragten in nicht angemeldeter Beschäftigung erhielten nicht die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung und 59 % weniger Geld als ihre griechischen Kollegen. Zwei Drittel der Personen, die während ihrer Schicht einen Arbeitsunfall hatten, erhielten keine Entschädigung. 35 % der Befragten, die einen Verstoß gegen ihre Arbeitsrechte erlebt hatten, gaben zudem an, keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben, um gegen den Verstoß vorzugehen, insbesondere aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, oder wegen Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten oder der griechischen Sprache. 40 % gaben an, dass die Verletzung ihrer Arbeitsrechte schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Insbesondere wurden 50 % während einer Krankheit und 36 % während des Jahresurlaubs nicht bezahlt, und 38 % hatten Schwierigkeiten, ihre medizinischen Ausgaben zu decken (SolidarityNow, a.a.O., S. 32 f., 36). [...]