Die "soziale Gruppe" der Frau im Iran:
1. Frauen bilden im Iran keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da sie trotz bestehender Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern nicht als "gesellschaftlicher Fremdkörper" wahrgenommen werden.
2. Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, aus einer Zwangsehe ausbrechen und eine außereheliche Beziehung führen, bilden keine soziale Gruppe. Es fehlt an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe. Eine "Andersartigkeit" wird nur durch das unmittelbare Umfeld, wie Familie und Nachbarn sichtbar, nicht aber für die Gesellschaft insgesamt.
3. Frauen, die Ehebruch begangen haben und von der Todesstrafe bedroht sind, bilden keine soziale Gruppe. Die iranischen Strafvorschriften zu Ehebruch sind geschlechtsneutral und nicht spezifisch gegen Frauen gerichtet. Sie dienen vielmehr dem Schutz der öffentlichen Moral und Sitte.
4. Für die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "verwestlichten" Frauen ist es nicht ausreichend, sich für Frauenrechte einzusetzen, sich westlich zu kleiden und das Kopftuch abzulehnen.
5. Gewalt und Drohungen durch den Ehemann und die Familie begründen einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass bei einer Rückkehr in den Iran mit Gewalt seitens des Ehemannes und der Familie zu rechnen ist. Staatlicher Schutz ist nicht vorhanden, insbesondere nicht, wenn der Ehemann der Basij-Miliz angehört.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
2. Auch die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4, 3a bis 3e AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt die Klägerin nicht. [...]
bb. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG.
(1) Die Eigenschaft als Frau führt nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass eine Person von der iranischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehört. Frauen, die auch in Iran einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, werden dort trotz unbestreitbarer Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern [...] nicht als "gesellschaftlicher Fremdkörper" eingestuft [...].
(2) Im Ergebnis Gleiches gilt für die hier nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls in Betracht kommenden näher eingegrenzten Gruppen der iranischen Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, die aus einer Zwangsehe ausbrechen, die eine außereheliche Beziehung führen oder ein uneheliches Kind geboren haben. Insoweit fehlt es schon an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppen sowie an einer deutlichen und erkennbaren Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Zudem wird zwar die unmittelbare Familie, von der ggf. auch die Bedrohung ausgeht, und möglicherweise auch ihr näheres Umfeld (Nachbarn, Verwandte) die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen insgesamt umgebende Gesellschaft gilt, ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig und lässt sich allenfalls im Einzelfall feststellen. Allein der Umstand, dass es zu innerfamiliären Delikten und einer Bedrohung durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann, führt nicht zu dem Schluss, dass Personen, die innerhalb der Familie nach deren Ehr- und Moralverständnis durch ihr Verhalten die Familienehre verletzt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden, zumal die Familie derartige Probleme regelmäßig nicht nach außen tragen wird, weil sie gerade davon ausgeht, dass ein Bekanntwerden dieser Umstände in der Öffentlichkeit zu einem Gesichtsverlust führt. Den Abgrenzungsmerkmalen einer Betroffenheit von häuslicher Gewalt, eines Ausbruchs aus einer Zwangsehe, des Führens einer außerehelichen Beziehung und der Geburt eines unehelichen Kindes ist vielmehr gemein, dass sie typischerweise und regelmäßig von der umgebenden Gesellschaft schon nicht wahrgenommen werden [...].
(3) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, zu der Gruppe von Frauen zu gehören, die Ehebruch begangen haben und deswegen von einer Verurteilung zur Todesstrafe bedroht seien, steht - ungeachtet der Frage, ob eine solche Verurteilung vorliegend überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht - der Bildung einer derartigen Gruppe bereits entgegen, dass die die rechtliche Grundlage für die Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs und Ehebruchs bildenden Vorschriften des islamischen Strafrechts - geschlechterneutral - auf einen Schutz der öffentlichen Moral und Sitte zielen und nicht spezifisch gegen Frauen gerichtet sind. Eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale lässt sich nicht feststellen. Die eheliche Treue beziehungsweise Untreue ist gerade kein unverfügbares Merkmal von asylrechtlicher Relevanz. Überdies ist Ehebruch grundsätzlich sowohl für Frauen als auch für Männer mit Strafe bedroht [...].
bb. Nachfluchtgefahren folgen zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus der Befürchtung der Klägerin, von ihrem Ehemann inzwischen angezeigt worden zu sein und wegen des Ehebruchs im Falle einer Rückkehr zum Tod durch Steinigung verurteilt zu werden.
Gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Ehebruchs spricht bereits, dass die Klägerin schon nichts über ein entsprechendes gegen sie gerichtetes gerichtliches Verfahren in Iran berichtet hat. Unabhängig davon droht nach der Auskunftslage der Kammer die Verhängung einer Todesstrafe wegen Ehebruchs oder unerlaubten Geschlechtsverkehrs nur dann, wenn die nach dem islamischen Strafgesetzbuch erforderlichen Beweise erbracht sind. Hierzu bedarf es entweder eines viermaligen Geständnisses, wobei dieses Geständnis in vier verschiedenen Sitzungen abgelegt werden muss und bis zum letzten Moment von dem Befragten widerrufen werden kann, oder des Zeugnisses durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen. Diese Zeugen müssen den unerlaubten Geschlechtsverkehr selbst gesehen haben [...].
cc. Der Klägerin droht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten und hierdurch in ihrer Identität geprägten Frauen, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen und in Iran von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht sind. [...]
(2) Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Identität inzwischen bereits derart westlich geprägt ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder dass ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein der Umstand, dass sie für Frauenrechte eintritt, sich westlich kleidet und das verbindliche Tragen des Hijab ablehnt, reicht hierfür noch nicht aus [...].
dd. Nachfluchtgefahren folgen schließlich auch nicht aus den vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin. [...]
Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. [...] Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. [...]
(2) Ausgehend von dieser Erkenntnislage drohen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten keine Verfolgungsgefahren. Sie ist durch ihre politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Klägerin als eine Bedrohung empfindet. [...]
Die Kammer ist nach den hierzu erfolgten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum anderen zwar davon überzeugt, dass die Klägerin Mitglied dieser Partei und in den Grundzügen auch mit den Strukturen und Zielen dieser Partei vertraut ist. [...]
Die Aktivitäten der Klägerin für die PAK beschränken sich aber, wie sich aus ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auf die bloße passive Mitgliedschaft in der Partei und ihre Teilnahme an einzelnen, allerdings nicht näher beschriebenen online- und Präsenzveranstaltungen der Partei. Dass sie in der Partei oder bei den vereinzelten Parteiveranstaltungen eine hervorgehobene Rolle eingenommen hat, ist nicht einmal vorgetragen. Zur Überzeugung der Kammer sind die Parteiaktivitäten insgesamt als niedrigprofiliert einzustufen. [...]
II. Die Klägerin hat aber den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. [...]
a. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden droht. Ihr kann insbesondere geglaubt werden, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr läuft, durch ihre Brüder und ihren früheren Ehemann massiv bedroht und menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
Die Kammer glaubt der Klägerin, dass sie aus einer sehr traditionellen kurdischen Familie aus ... in der Provinz Kurdistan stammt, im Alter von 20 Jahren zwangsverheiratet wurde, während ihrer Ehezeit regelmäßig häuslicher Gewalt ausgesetzt war und mehrfach erfolglos versucht hat, sich aus dieser Ehe zu lösen. Sie glaubt der Klägerin weiter, dass in den ersten Jahren ihr Vater Druck auf sie ausgeübt hat, die Ehe fortzusetzen und zu ihrem Ehemann zurückzukehren, und dass nach seinem Tod ihre Brüder diese Rolle übernommen haben. Die Ausführungen der Klägerin hierzu sind im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert gewesen und nach dem Eindruck, den sie im Rahmen ihrer mehrstündigen persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, insgesamt glaubhaft. Die Klägerin hat im Einzelnen, emotional, ohne Steigerungstendenzen und insgesamt nachvollziehbar das, was ihr während ihrer Ehezeit an Gewalt durch ihren Ehemann widerfahren ist, geschildert, einschließlich der von ihm ausgehenden und ernstzunehmenden massiven Bedrohungen, sie mit Säure zu verätzen und zu töten. Sie hat weiter glaubhaft geschildert, dass die Aufrechterhaltung der Ehe, zu deren Eingehung sie gezwungen worden war, für ihre Familie trotz der von ihr wahrgenommenen Gewalttaten des Ehemanns der Klägerin von übergeordneter Bedeutung war. Nicht anders ist zu erklären, dass die Klägerin von ihren Brüdern zu ihrem Ehemann zurückgeschickt wurde, obwohl dieser ihr zuvor massive Gewalt angetan und ihr die Nase gebrochen hatte. So wird auch deutlich, dass das Verbleiben der Klägerin in der Ehe, die von ihrer Familie mit dem Ehemann und dessen Familie vereinbart worden war, auch für die Brüder eine Frage der Familienehre darstellt. Gleiches gilt für den Ehemann der Klägerin, der nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin wiederholt unter Anwendung von Gewalt oder massiven Drohungen deutlich gemacht hat, dass er eine Trennung seitens der Klägerin nicht akzeptieren werde. Glaubhaft ist, dass der Ehemann der Klägerin ihr damit gedroht hat, sie mit Säure zu verätzen und sie zu töten, wenn sie sich nicht selbst das Leben nimmt. Diese Zuspitzung, zu der es nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten in dessen Asylverfahren nach Bekanntwerden der außerehelichen Beziehung zwischen beiden gekommen ist und die die Kammer für glaubhaft hält, verdeutlicht, dass der Verbleib der Klägerin in der Ehe auch für ihren Ehemann zu einer Frage der Mannesehre geworden war. Diese Ehre sah der Ehemann offenbar durch den von der Klägerin begangenen Ehebruch als verletzt an. Auf der Grundlage dieses glaubhaften Sachverhalts liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden durch ihre Brüder und ihren früheren Ehemann droht. Denn derartigen Ehrverletzungen wird nach der Erkenntnislage gerade in den ländlichen Bereichen Irans und unter anderem auch in den kurdisch besiedelten Provinzen Kurdistan und Kermanshah häufig in einer Weise begegnet, wie sie der Klägerin hier ausdrücklich angedroht worden ist, nämlich mit der Tötung desjenigen bzw. - häufiger - derjenigen, die die Familien- oder Mannesehre "beschmutzt" hat [...].
Es sprechen zur Überzeugung der Kammer auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut bedroht sein wird. Insbesondere hat sich die angenommene Gefahr nicht allein durch Zeitablauf erledigt. Die Kammer verkennt nicht, dass seit dem Verlassen des Heimatlandes inzwischen mehr als neun Jahre vergangen sind. Nach Überzeugung des Gerichts erledigen sich Ehrkonflikte aber in der Regel nicht durch Zeitablauf. Vielmehr dürfte das Problem einer "beschmutzten" Familien- oder Mannesehre der Familie bzw. - wie hier - dem von Ehebruch betroffenen Ehemann anhaften, bis die Ehre wiederhergestellt ist. Ehre ist in diesem Sinne zeitlos, weshalb Betroffene auch noch nach vielen Jahren ernsthaft gefährdet sein können, Opfer eines sog. Ehrenverbrechens zu werden [...]
b. Die Kammer ist weiter davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der iranische Staat erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zu bieten. Dass andere Akteure im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG Schutz bieten könnten, ist nicht anzunehmen.
Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schon nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird [...].
Vorliegend gewinnt zudem an Bedeutung, dass der frühere Ehemann nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin Mitglied der Basij-Miliz ist, die organisatorisch der Revolutionsgarde zuzuordnen ist. Sie verfügt als militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation über einen hohen Einfluss in Iran, stellt auch eine soziale und kulturelle Macht dar und spielt zudem eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft. Die Basij übernehmen dabei eine wichtige Funktion bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Iran, ihnen werden Unterdrückungs- und weitreichende Kontrollaufgaben zugesprochen und geheimdienstliche Aufgaben zugeordnet. Sie sind so weit in den Staat eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind [...].
Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin durch den iranischen Staat keinen Schutz vor ihrem früheren Ehemann erhalten könnte, und zwar bereits grundsätzlich, aber auch und gerade weil dieser Mitglied der Basij-Miliz ist.
c. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist schließlich weiter davon auszugehen, dass die Klägerin keine interne Schutzmöglichkeit i. S. d. § 3e AsylG hat. Denn es ist anzunehmen, dass der frühere Ehemann der Klägerin als Mitglied der Basij-Miliz in der Lage ist, sie überall im Land ausfindig zu machen. [...]