Westlich geprägte Frauen bilden eine soziale Gruppe:
1. Der Grundwert der Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Bst. a AsylG angesehen werden.
2. Eine "deutlich abgegrenzte Identität" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Bst. b AsylG kann sich aus dem Nichterfüllen herrschender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen ergeben.
3. Für eine Verfolgungsgefahr kommt es nicht darauf an, ob westlich geprägte Frauen alleinstehend sind oder einen schutzbereiten männlichen Familienangehörigen haben.
4. Es gibt keine ausreichenden Schutzräume für Frauen und Mädchen im Irak. NGOs müssen für den Betrieb von Schutzhäusern eine Genehmigung des Arbeits- und Sozialministeriums einholen, die häufig nicht erteilt wird. Frauenhäuser werden häufig als Bordelle angesehen und auf öffentlichen Druck geschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
I. Der Klägerin steht aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu. [...]
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 AsylG erreichenden Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Verfolgung droht ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe irakischer Frauen, die westlich geprägt sind. [...]
In diesem Zusammenhang hat der EuGH zum einen festgestellt, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als "[ein Merkmal] oder eine Glaubensüberzeugung [angesehen werden], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass [die] Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. [...]
Was die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer "bestimmten sozialen Gruppe" angeht, die sich auf die "deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist festzustellen, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.
Diese zweite Voraussetzung wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. [...]
Daraus folgt, dass Frauen, auch minderjährige, die als gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als einer "bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig angesehen werden können. [...]
Soweit teilweise die Annahme vertreten wird, dass eine Verfolgungsgefahr für durch westliche Werte geprägte Frauen im Irak nur besteht, wenn hinzutritt, dass sie alleinstehend sind bzw. keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen im Irak haben, [...] ist dies durch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs, [...] überholt. [...]
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen können westlich geprägte Frauen im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein. Insbesondere können ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), drohen. [...]
Als verwestlicht können Personen gelten, die als "unmoralisch" wahrgenommen werden, d. h. deren Verhalten und Lebensweise allgemein als "unmoralisch" betrachtet werden. Diese Wahrnehmung basiert in erster Linie auf der Präsenz der Betroffenen in den sozialen Medien. Als unmoralisch gelten beispielsweise provokante Kleidung, die Zurschaustellung von Sexualität, das Flirten mit Männern, das Flirten Unverheirateter mit Männern und sexuelle Handlungen vor der Ehe. Auf der Grundlage dieser Wahrnehmung können auch Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, zur Zielscheibe von Repressalien und Belästigung werden. Personen, deren Lebensweise als "unmoralisch" wahrgenommen wird, und Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, werden insbesondere in den sozialen Medien belästigt. Die Belästigung im Internet ist mitunter aggressiv, und dem befragten Sachverständigen zufolge werden Aktivistinnen deutlich häufiger Opfer von Belästigung, wobei ihre Fotos und Adressen mitunter gemeinsam mit der Aufforderung, sie zu vergewaltigen oder zu ermorden, im Internet verbreitet werden.
Verschiedene bewaffnete sunnitische und schiitische Hardliner-Gruppen, Bürgerwehren und Teile der Gesellschaft belästigen und greifen Personen an, die gegen die strenge Auslegung der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen. Besonders gefährdet sind u. a. Angehörige religiöser Minderheiten, Frauen, die Minderheiten angehören. [...]
Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer. Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet.
Es gibt zwar eine spezielle Hotline, doch Berichten zufolge werden gemeldete Vorfälle geschlechtsspezifischer Gewalt nicht wirksam weiterverfolgt. Darüber hinaus sind viele Frauen nicht mit ihren gesetzlichen Rechten vertraut und/oder verfügen nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Kosten für ein strafrechtliches Verfahren zu tragen. Falls eine Anzeige doch erfolgreich erstattet wird, geben Strafverfolgungsbeamte, Richter, Familien und Stämme der Versöhnung häufig den Vorrang vor Rechtshilfe und Opferschutz.
Es gibt keine ausreichenden Schutzräume für Frauen und Mädchen. NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen. Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen. UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung. Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht. Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt. [...]
Besonders gefährdet sind alleinstehende Frauen.
Alleinstehende Frauen sind im Irak gesellschaftlich kaum akzeptiert. Leben Frauen alleine, wird dies als unangemessen betrachtet, da sie keinen männlichen Beschützer" haben und sie werden oft als "Schlampen" wahrgenommen. In der Folge werden sie häufig Opfer von (sexueller) Gewalt und Diskriminierung. Alleinstehende Frauen, die von ihrer Familie keine Unterstützung erfahren, sowie Alleinstehende aus ärmeren und bildungsfernen Schichten sind hiervon besonders häufig betroffen, ebenso wie (Binnen-)Flüchtlinge. Darüber hinaus können Frauen ohne einen männlichen Vormund i.d.R. weder Wohnungen noch Hotelzimmer anmieten, weder Bankkonten eröffnen noch Finanzkredite aufnehmen und stehen vor Hindernissen, wenn sie neue Dokumente (wie z.B. Aufenthaltskarten oder Geburtsurkunden) benötigen. Überdies sind sie ohne männliche Begleitung in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und sexuellen Belästigungen im öffentlichen Raum ausgesetzt. [...]
Auf dieser Grundlage ist der Klägerin als Frau, die an westlichen Werten orientiert ist und die diese Werte erkennbar nach außen trägt und so von der sie umgebenden (irakischen) Gesellschaft als anders wahrgenommen würde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Während der gesamten mündlichen Verhandlung machte die Klägerin auf die Einzelrichterin den glaubhaften Eindruck einen am westlichen Lebensstil orientierten Frau, die motiviert ist, auf eigenen Füßen zu stehen, sich eine berufliche Zukunft aufzubauen und sich damit gerade nicht dem traditionellen Rollenbild einer Frau im Irak unterordnen will. Sie lebt zwar erst kurze Zeit in der Bundesrepublik und verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass sie bereits im Irak ein an westlichen Werten orientiertes und emanzipiertes Leben geführt hat. Die Klägerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie an den im Irak deswegen erlittenen Übergriffe und Anfeindungen wegen ihres Lebensstils fast zerbrochen wäre, sodass die Ausreise aus dem Irak ihr letzter Ausweg war. Die seit einiger Zeit in Anspruch genommene psychologische Hilfe dient nicht nur der Aufarbeitung der Geschehnisse, sie haben die Klägerin auch darin bestärkt, dass sie sich den im Irak herrschenden familiären und traditionellen Zwängen nicht mehr unterordnen kann. [...]